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Sie sind nicht allein

Insolvenz in Eigenverwaltung

2012 wurde die Insolvenzordnung grundlegend verändert. Um die vielen zahlen-technisch – oft vorübergehend - insolventen Betriebe sanieren zu können, wurde das Schutzschirmverfahren mit der sanierenden Insolvenz in Eigenverwaltung geschaffen.

Die Pflege-Insolvenzverwalter, mit denen wir regelmäßig zusammenarbeiten, haben nach Insolvenzeröffnung eine anstrengende limitierte Zeit, da vor der Neustrukturierung das Sanierungskonzept notwendig ist und hierfür im Regelfall nur 4-6 Wochen Zeit bleibt.

Das operative Geschäft läuft aber parallel weiter und für eine Inhaberin oder Inhaber ist dies doppelt belastend.

Im Eigenverwaltungsverfahren bleibt die Geschäftsührung im Amt.  Lediglich ein Sachwalter wird dem Management als Kontrollinstanz zur Seite gestellt.  Wir erstellen gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter einen Fortführungs- und Sanierungsplan und der wird dann den Gläubigern in der Gläubigerversammlung zur Abstimmung gestellt. Wenn diese zustimmen, endet hier das Verfahren. Entscheidend für dieses „gesunde“ Insolvenzverfahren ist die rechtzeitige Antragstellung. Wenn ein Pflegedienst seit Monaten negative Monatsüberschüsse produziert, ist es oft zu spät.

Bedeutung des Verfahrens

Wenn das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet wird, behält der Schuldner die Verfügungsbefugnis über das Vermögen, da – noch - kein Insolvenzverwalter eingesetzt wird.  

Ein Pflegeunternehmen geht nicht über Nacht in Konkurs. Inhaber und PDL erkennen die Zeichen früh und dann wird leider oft nicht schnell und konsequent gehandelt.

Wenn die Krisengefahr erkannt wird, müssen direkt Gegenmaßnahmen schnell und effizient geschaffen werden, um z.B. die Personalstruktur, den Leistungskatalog, das Forderungsmanagement und allgemeine Kosten zu überprüfen.

Voraussetzungen der Insolvenz in Eigenverwaltung

Voraussetzungen für eine Insolvenz in Eigenverwaltung ist, dass der Schuldner (Einzelunternehmen) oder das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zudem darf keine Gefährdung der Insolvenzmasse vorliegen. Das bedeutet, dass die Geschäftsführung befähigt sein muss, das Unternehmen kurzfristig effizient zu sanieren, ohne die (monetären) Interessen der Gläubiger zu gefährden.

Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eignet sich für Pflegeträger, bei denen die Insolvenzreife, also die Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit, eingetreten ist. Eine Inhaberin oder Inhaber kann den Antrag grundsätzlich selbst stellen. Allerdings stellt das Gesetz hohe Anforderungen an diesen Antrag. Professionelle und erfahrene Berater wissen, wie Anträge erfolgreich gestellt werden.

 

 

Unsere Leistungen

  • Konzeption eines effizienten Sanierungskonzeptes als interner Businessplan 2025 und Unterstützung bei der operativen Umsetzung

  • Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt wie auch im Regelverfahren via Insolvenzgeld die Gehälter für bis zu drei Monate

  • Es muss nur für Waren gezahlt werden, die nach Antragstellung geliefert werden

  • Sensible personalstabilisierende Kommunikation mit Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, Gläubigern

  • Cash-Flow- und Break-even-Planung

  • Bankliche oder externe Kapitalbeschaffung im Verfahren oder für den Neustart schafft finanziellen Spielraum

  • Finanzierungsanfragen bei (Spezial-) Banken

  • Akquise von und Verhandlung mit potenziellen Investoren

  • Im Eröffnungsverfahren muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden

  • Gespräche mit den Versorgern

  • Ggf. Interim-Management bis drei Monate

Bevor es zu spät ist ...

... sprechen Sie mit uns. Wir handeln schnell.

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